Der Verein führt den Namen: „ÖSTERREICHISCHE GESELLSCHAFT FÜR VETERINÄRMEDIZINISCHE HOMÖOPATHIE, abgekürzt ÖGVH“, und hat seinen Sitz in Wien. Die Tätigkeit der ÖGVH erstreckt sich auf ganz Österreich. Die Errichtung von Zweigstellen (ohne Vereinscharakter) in den Bundesländern ist beabsichtigt.
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Anerkennung und Förderung der Homöopathie als wissenschaftlichen Zweig in der Veterinärmedizinischen Heilkunde. Dies geschieht durch folgende Maßnahmen:
Erarbeitung der wissenschaftlichen Grundlagen und deren Ausbau.
Errichtung von akademischen Lehr- und praktischen Ausbildungsstätten, nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Verhinderung von Missbrauch der Homöopathie
Dieser Zweck soll erreicht werden durch:
Wissenschaftliche Fortbildung der Mitglieder durch Vorträge, Tagungen, Diskussionsabende und Beschaffung einschlägiger Literatur.
Aufklärung der Öffentlichkeit über Wesen und Heilweise der Homöopathie in der Veterinärmedizin durch Veranstaltung von Vorträgen und Förderung geeigneter Druckwerke.
Herausgabe einer Fachzeitschrift
Pflege des Gedankenaustausches mit gleichgerichteten ausländischen Vereinigungen durch gegenseitige Veranstaltungen von Gastvorträgen, Austausch von Literatur, wechselseitige Studienaufenthalte an homöopathischen Lehrstätten und Mitarbeit im Rahmen der „International Association of Veterinary Homeopathy“, IAVH.
Wahrung der Belange der Homöopathie (und deren Anhänger)
Erlangung einer Fachbezeichnung
Die erforderlichen Mittel zur Erreichung des Zweckes werden aufgebracht durch:
Mitgliedsbeiträge der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder
Erträge aus Veranstaltungen und Veröffentlichungen
Spenden und sonstige Zuwendungen
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in:
Ordentliche Mitglieder
Außerordentliche Mitglieder
Ehrenmitglieder
ad 1.
Ordentliche Mitglieder können alle diplomierten Tierärzte und promovierten Ärzte sein. Ihnen kommen alle Rechte und Pflichten zu, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich Ausnahmen festgesetzt sind.
ad 2.
Außerordentliche Mitglieder können alle an der Arbeit der ÖGVH interessierten Personen werden. Die außerordentlichen Mitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, mit Ausnahme des Wahlrechtes. Außerordentliche Mitglieder können auch nicht in den Vorstand gewählt werden.
ad 3.
Ehrenmitglieder können nach Billigung durch die Generalversammlung über Antrag des Vorstandes Personen des Inlandes und Auslandes werden, die sich um die Homöopathie im allgemeinen oder um den Verein im besonderen in außergewöhnlicher Weise verdient gemacht haben. Sie besitzen alle Rechte eines außerordentlichen Mitgliedes sowie auch das aktive Wahlrecht.
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
Als Ausweis der Mitgliedschaft dient die Mitgliedskarte(jährlicher Zahlungsbeleg)
Vor der Konstituierung erfolgt die Aufnahme von Mitgliedern durch den Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst anlässlich der konstituierenden Generalversammlung wirksam. Ab diesem Zeitpunkt hat das neue Mitglied alle Rechte und Pflichten gemäß den Statuten.
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
1. den Tod des Mitgliedes
2. den freiwilligen Austritt des Mitgliedes
3. die Streichung des Mitgliedes aus der Mitgliedsliste
4. den Ausschluss des Mitgliedes
ad 2.
Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich bis spätesten 3 Monate vor Ablauf des Quartals anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst für den nächstfolgenden Termin wirksam.
ad 3.
Zur Streichung von der Mitgliedsliste ist der Vorstand ohne Verständigung des Mitgliedes berechtigt, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung durch 3 Monate mit dem Mitgliedsbeitrag in Rückstand geblieben ist. Die Streichung von der Mitgliedsliste erfolgt durch den Vorstand.
ad 4.
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch den Vorstand erfolgen:
wegen unehrenhafter oder anderer schuldhafter Handlungen, die gegen die Interessen des Vereines gerichtet sind.
wegen grober Verletzungen der Mitgliedspflichten.
wegen eines Verhaltens nach § 18, letzter Absatz.
Der erfolgte Ausschluss wird dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Gegen den Ausschluss steht dem Ausgeschlossenen die Berufung an die Generalversammlung zu. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliedsrechte ruhen bis zur Entscheidung. Die Generalversammlung kann aus den angeführten Gründen auch die Ehrenmitgliedschaft aberkennen. Ausgeschlossene Mitglieder haben weder auf die Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen, noch auf das Vereinsvermögen Anspruch.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird für jedes Vereinsjahr von der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge. Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag in begründeten Einzelfällen herabzusetzen oder bei besonderer Notlage von der Zahlung desselben vorübergehend zu befreien. Der dazu nötige Beschluss muss einstimmig sein.
Die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder besitzen das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive Wahlrecht. Das passive Wahlrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder. Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereines und bestehende Begünstigungen in Anspruch zu nehmen.
Sämtliche Mitglieder haben nach besten Kräften und Können die Interessen des Vereines stets voll zu wahren und zu fördern, die beschlossenen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen und sich an die Statuten des Vereines, sowie an die Beschlüsse seiner Organe zu halten. Den Mitgliedern wird es zur Pflicht gemacht, alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereines abträglich sein könnte.
Personen, Institutionen oder Firmen, welche die Vereinszwecke durch Leistungen geistiger oder finanzieller Art in besonderer Weise gefördert haben oder welche sich zur Förderung der Vereinszwecke durch regelmäßige Leistungen der erwähnten Art verpflichten, kann vom Vorstand die Eigenschaft eines Förderers zuerkannt werden. Förderer haben das Recht, die Einrichtungen des Vereines und bestehende Begünstigungen in Anspruch zu nehmen, soweit diese nicht ausdrücklich auf Mitglieder beschränkt sind. Sie sind außerdem berechtigt, an der Generalversammlung in beratender Eigenschaft teilzunehmen. Die Eigenschaft eines Förderers wird durch einen besonderen Ausweis bescheinigt.
Die Eigenschaft eines Förderers erlischt durch:
den Tod
den Verzicht des Förderers
die Aberkennung dieser Eigenschaft durch den Vorstand. Diese Aberkennung ist endgültig und erfolgt ohne Angabe von Gründen.
Organe des Vereines sind:
die Generalversammlung
der Vereinsvorstand
die Rechnungsprüfer
das Schiedsgericht
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt. Eine außerordentliche Generalversammlung kann einberufen werden, so oft die Führung der Geschäfte dies erfordert, worüber der Vorstand beschließt. Sie muss einberufen werden, wenn dies von der Generalversammlung beschlossen oder von mindestens einem Viertel sämtlicher Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragt wird. Die außerordentliche Generalversammlung ist spätestens 4 Wochen, vom Zeitpunkt des Beschlusses, bzw. des Einlangens des schriftlichen Begehrens einzuberufen.
Sowohl bei ordentlichen wie bei außerordentlichen Generalversammlungen ist eine Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen einzuhalten. Zeitpunkt, Versammlungsort, Beginn der Versammlung und die Tagesordnung sind gleichzeitig mit der Einladung bekannt zu geben. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
Die Mitglieder haben das Recht, Anträge an die Generalversammlung zu stellen, jedoch müssen diese spätestens 8 Tage vor Abhaltung derselben beim Vorstand schriftlich überreicht werden.
Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche, über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet eine halbe Stunde später eine Generalversammlung mit der selben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
Wenn über Statutenänderungen oder über die Auflösung des Vereines zu beschließen ist, so ist die Zweidrittelmehrheit, bei Wahlen oder bei sonstigen Beschlüssen die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist in Ausnahmefällen, nach einem Antrag an den Vorstand und dessen Beschluss zulässig.
Auf Verlangen von stimmberechtigten Mitgliedern ist geheim mittels Stimmzettel abzustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter, wenn dieser auch verhindert ist, das älteste anwesende Vorstandsmitglied.
Über die Verhandlungen jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus welchem die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Beschlussfähigkeit und das Stimmenverhältnis, sowie alle Angaben ersichtlich sein müssen, welche eine Überprüfung der statutenmäßigen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ermöglichen.
Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Berichtes über den Rechnungsabschluss, sowie Beschlussfassung darüber.
Wahl und Enthebung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
Beratung und Beschlussfassung über die vom Vorstand vorgelegten Anträge.
Entscheidung über Einsprüche gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.
Ernennung von Ehrenmitgliedern, sowie allfällige Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
Beschlussfassung über Änderung der Statuten.
Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern und zwar aus dem Präsidenten, seinem Stellvertreter, dem Kassier, dem Schriftführer, dem Schriftführerstellvertreter, sowie 2 weiteren Mitgliedern.
Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat beim Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
Der Präsident wird nach der Wahl der Vorstandsmitglieder durch die Generalversammlung von den Vorstandsmitgliedern für 4 Jahre gewählt. Tritt der Präsident unter der Funktionsperiode zurück, übernimmt bis zum Ende der Funktionsperiode der Vizepräsident die Funktion. Tritt auch der Vizepräsident zurück, muss binnen 4 Monaten eine Neuwahl des Vorstandes stattfinden. (Außerordentliche Generalversammlung)
Die Funktionsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte derselben erschienen ist. Zur Gültigkeit von Beschlüssen des Vorstandes genügt einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Auf Verlangen von anwesenden Mitgliedern ist namentlich oder geheim mittels Stimmzettel abzustimmen.
Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, schriftlich oder mündlich einberufen. Über begründetes Verlangen von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern muss die Einberufung des Vorstandes binnen 8 Tagen jederzeit erfolgen.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll unter sinngemäßer Anwendung des § 12, letzter Absatz, zu führen, welches vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist am Beginn der nächstfolgenden Sitzung zu verlesen und gilt als genehmigt, wenn kein Einspruch erhoben wird.
Der Vorstand ist das leitende und überwachende Organ des Vereines und hat für die Abwicklung der Vereinsgeschäfte entsprechend den Bestimmungen der §§ 2 und 3 zu sorgen. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
Aufstellung des alljährlichen Voranschlages und Rechnungsabschlusses.
Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen.
Vorbereitung der Anträge für die Generalversammlung.
Obsorge für den Vollzug der von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse.
Die Aufnahme, den Ausschluss oder die Streichung von ordentlichen Mitgliedern sowie die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern (vgl. §5).
Die Zuerkennung und Aberkennung der Eigenschaft eines Förderers.
Entscheidung über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind und die sich der Vorstand zur Entscheidung vorbehalten hat.
Der Vorstand beschließt die Geschäftsordnung.
Der Vorstand ist berechtigt, aus seiner Mitte Unterausschüsse einzusetzen und diesen die Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu übertragen. Er kann die Beiziehung außenstehender Personen beschließen. (Beiräte)
Aufnahme, Kündigung und Entlassung der Angestellten und Dienstnehmer des Vereines.
Der Präsident vertritt den Verein in allen Belangen, so auch nach außen, und führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung. Bei Verhinderung vertritt ihn der Vizepräsident.
Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen, ihm obliegt auch die Führung der Protokolle des Vorstandes und der Generalversammlung. Diese Aufgabe kann der Präsident auch einem Mitglied des Vorstandes oder einem Vereinsangestellten übertragen.
Dem Kassier obliegt die gesamte Geldgebarung des Vereines, die Führung der erforderlichen Kassabücher und die Sammlung sämtlicher Belege.
Bei Gefahr im Verzuge ist der Präsident alleinberechtigt, gegen nachträglichen Bericht an den Vorstand, bzw. die Generalversammlung unter eigener Verantwortung eine Anordnung zu treffen.
Die 2 Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung gewählt. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben über das Ergebnis der Überprüfung an den Vorstand und in der Generalversammlung zu berichten.
In allen, aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten, entscheidet ein Schiedsgericht, das aus 5 Personen besteht. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 8 Tagen dem Vorstand 2 Vereinsmitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit einfacher Stimmenmehrheit einen Obmann des Schiedgerichtes aus der Zahl der Vereinsmitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Das Schiedsgericht entscheidet, ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein, nach bestem Wissen und Gewissen. Es trifft seine Entscheidungen, die endgültig sind, mit einfacher Stimmenmehrheit.
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
In Falle der freiwilligen Auflösung hat die gleiche Generalversammlung auch über die Verwertung des vorhandenen Vereinsvermögens zu beschließen. In diesem Falle ist das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen auf eine gemeinnützige Vereinigung mit gleichem oder ähnlichem Tätigkeitsbereich unter der Auflage zu übertragen, die ihm zukommenden Vermögenswerte ausschließlich gemeinnützigen Tätigkeiten zuzuwenden.
VEREINSADRESSE:
ÖGHM ÖGVH
Billrothstrasse 2/8
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