Mit breiter Mehrheit hat der Nationalrat Mitte Oktober 2023 eine Regierungsvorlage beschlossen, mit der ein eigenes und auf EU–Vorgaben basierendes Tierarzneimittelgesetz geschaffen wird. Damit soll etwa der Antibiotikaeinsatz bei Nutztieren besser geregelt werden.

Die Regierungsvorlage für ein eigenes Tierarzneimittelgesetz (TAMG) basiert auf EU–Vorgaben. Notwendig ist es laut Vorlage dazu auch, das bisherige Tierarzneimittelkontrollgesetz (TAKG) außer Kraft zu setzen und den Rechtsbestand in das TAMG zu integrieren.

Gesundheitsminister Johannes Rauch wies auf eine intensive Abstimmung mit konstruktiven Inputs zum Gesetz im Vorfeld hin. Das vorliegende Ergebnis sei ein Fortschritt und zugleich praxistauglich, um den Antibiotikaeinsatz in der Landwirtschaft klar zu regeln. Dieser sei zum Glück seit Jahren massiv rückläufig, betonte Rauch. Er wies darauf hin, dass Antibiotikaresistenzen weltweit ein Problem darstellen. Am Ende seien dadurch sowohl Tier als auch Mensch gefährdet, weshalb die nunmehrige Vorlage einem “One-Health-Ansatz” in diesem Sinne entspreche.

Unser Fazit: Herzlichen Glückwunsch an alle, die sich für die Veterinärhomöopathie in Österreich so stark eingesetzt haben. Das österreichische Tierarzneimittelgesetz ermöglicht es ihnen nun, die Anforderung der EU-Bio-Verordnung für den primären Einsatz der Homöopathie in Bio-Betrieben zu erfüllen.

Hier die beiden Paragraphen des TAMG, die besonders erwähnenswert sind.

Allgemeines zur Anwendung

§ 56. (1) Veterinärarzneispezialitäten sind entsprechend ihrer Zulassungsbedingungen (Fach- und Gebrauchsinformation) anzuwenden.

(2) Nur bei Vorliegen eines Therapienotstandes darf unter der direkten Eigenverantwortung der verantwortlichen Tierärztin bzw. des verantwortlichen Tierarztes unter Berücksichtigung der §§ 57 bis 60 davon abgewichen werden (zulassungsüberschreitende Anwendung).

(3) Tierarzneimittel im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 2 sind entsprechend der Vorgaben des Begleitschreibens gemäß § 11 Abs. 2 der Bestandsspezifische Impfstoffe – Betriebsordnung – BIBO, BGBl. II Nr. 248/2010, anzuwenden.

(4) Abweichend von den §§ 57 bis 59 können homöopathische Tierarzneimittel oder homöopathische Arzneimittel von einer Tierärztin bzw. einem Tierarzt verabreicht werden, sofern die Wirkstoffe im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 aufgenommen sind.

(5) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann Veterinärarzneispezialitäten, die geeignet sind, an Tierhalterinnen bzw. Tierhalter abgegeben zu werden, festlegen und zur Abgabe freigeben, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

           1. sie enthalten nur pharmakologisch wirksame Stoffe, die in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 genannt sind, und

           2. sie sind in Österreich zugelassen, und

           3. es dürfen gegen die Freigabe keine tierseuchenrechtlichen oder fachlichen Bedenken bestehen, und

           4. die Abgabe an die Tierhalterin bzw. den Tierhalter ist nach Unionsrecht nicht verboten, und

           5. die Anwendung darf gemäß Fachinformation nicht ausschließlich der Tierärztin bzw. dem Tierarzt vorbehalten sein. Die Kundmachung dieser Veterinärarzneispezialitäten sowie ein allfälliger Widerruf erfolgt in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN).

(6) Die Freigabe der Abgabe von antimikrobiell wirksamen Tierarzneimitteln oder antimikrobiell wirksamen Arzneimitteln in der Verordnung gemäß Abs. 5 kann auch an Auflagen und Bedingungen geknüpft werden.

(7) Ausgenommen vom Erfordernis der Freigabe nach Abs. 5 sind homöopathische Veterinärarzneispezialitäten und homöopathische Arzneispezialitäten.

(8) Die Tierärztin bzw. der Tierarzt hat für alle Verabreichungen von Tierarzneimitteln an lebensmittelliefernde Tiere einen Anwendungsbeleg auszustellen, auf dem die gemäß § 68 erforderlichen Angaben vermerkt sind.

Anwendung homöopathischer Tierarzneimittel bzw. homöopathischer Arzneimittel

§ 63. (1) Abweichend von § 56 dürfen zugelassene oder registrierte homöopathische Veterinärarzneispezialitäten oder homöopathische Arzneispezialitäten unter der Verantwortung einer Tierärztin bzw. eines Tierarztes verabreicht werden.

(2) Erfolgt die Anwendung von homöopathischen Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln bei der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren, müssen in Entsprechung des Art. 87 Abs. 1 lit. h der Verordnung (EU) 2019/6 pharmakologisch wirksame Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 und den auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakten zulässig sein.

(3) Eine Wartezeit ist bei homöopathischen Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln gemäß Abs. 1 und 2 nicht notwendig.

 

OEGVH Sponsoren